Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht

 Einer neuen Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung für nicht

landwirtschaftliche Erzeugnisse): Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Eintragung und die Führung des entsprechenden Registers für GUB- und GGA-Bezeichnungen für Waren mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Wein, waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und waldwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten, für die das Register des BLW zur Verfügung steht.

 Einer neuen Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher

Zeichen (WSchV): Diese neue Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Wappenschutzgesetz.

II. Vernehmlassungsverfahren

Mit Beschluss vom 20. Juni 2014 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu den vier Swissness-Ausführungsverordnungen. Die Vernehmlassung dauerte bis am 17. Oktober 2014. Es gingen insgesamt 184 Stellungnahmen ein, die anschliessend systematisch ausgewertet wurden. Im vorliegenden Bericht werden sie in zusammenfassender Weise dargestellt (Ziffer 3)5. Die im Bericht verwendeten Abkürzungen sind aus dem Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmer im Anhang ersichtlich.

Der Bundesrat wird voraussichtlich vor Ende 2015 über die Inkraftsetzung entscheiden. Die Inkraftsetzung des Swissness-Gesamtpakets ist für den 1. Januar 2017 vorgesehen. Allerdings sollen die Unternehmen bis längstens 31. Dezember 2018 Zeit haben, sich auf die neuen Swissness-Regeln einzustellen (Lageraufbrauchsfrist).

III. Ergebnisse der Vernehmlassung

1. Generelle Beurteilung

1.1 Revision der Markenschutzverordnung (MSchV)

Zum Entwurf der Revision der MSchV haben sich 108 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert.

Die überwiegende Mehrheit dieser Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst den Erlass und den Inhalt der Verordnung. Insbesondere die Bestimmungen zum Löschungsverfahren von Marken wegen Nichtgebrauchs, die Beibehaltung der Unterscheidung zwischen geografischen Herkunftsangaben und zollrechtlichen Ursprungsangaben sowie die Präzisierungen zur Berechnung der geografischen Herkunft werden ausdrücklich unterstützt. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer erachten es zudem als wichtig, dass die Ausführungsbestimmungen für die Unternehmen einfach umsetzbar sind und die Firmen nicht durch administrativen Mehraufwand und komplizierte Berechnungsmethoden zusätzlich belastet werden. Einige Vernehmlassungsteilnehmer vermissen eine Präzisierung der Durchsetzungsstrategie gegen die missbräuchliche Verwendung von Herkunftsangaben. Die Mehrheit der Kantone lehnt eine Zuweisung der Durchsetzung gegen die missbräuchliche Verwendung von Herkunftsangaben an die kantonalen Lebensmittelbehörden ab.

5 Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VlG; SR 172.061) werden die eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet. Mit dem vorliegenden Bericht nimmt der Bundesrat von den Stellungnahmen Kenntnis. Sie werden in zusammenfassender Weise dargestellt.