Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht
1.2 Verordnung über die Verwendung schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HASLV)
Zur HASLV sind 145 Stellungnahmen eingereicht worden. Die Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Regelungen zur Herkunftsangabe «Schweiz» bei Lebensmitteln grossmehrheitlich. Kritisiert werden die Bestimmungen v.a. von der Lebensmittelindustrie, welche die HASLV als kompliziertes und nicht umsetzbares Regulierungskorsett einstuft. Sie fordert eine umfassende Überarbeitung.
Von den Vernehmlassungsteilnehmern wurden die Themen Vollzug, Berücksichtigung von Flächen im Ausland, Anrechnung von Wasser und Milch, Berücksichtigung von Halbfabrikaten und Lebensmitteln aus ausschliesslich importierten Naturprodukten sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens kontrovers beurteilt.
1.3 Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse)
34 Vernehmlassungsteilnehmer haben Stellungnahmen zum Entwurf der Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse eingereicht. Die Kantone stellen zwar den Grundsatz zur Schaffung eines solchen Registers nicht in Frage, betonen jedoch, dass der Vollzug der Verordnung nicht mit der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vergleichbar sei und folglich nicht mit zusätzlichen Aufgaben für die kantonalen Behörden verbunden sein dürfe. Ein grosser Teil der Berufsverbände ist der Auffassung, die Anforderungen des Verordnungsentwurfs seien in Bezug auf die industriellen Produkte zu hoch oder unangemessen. Bestimmte Vernehmlassungsteilnehmer wünschen sich eine Anpassung dieser Anforderungen an die Voraussetzungen für Verordnungen nach Artikel 50 Absatz 2 MSchG.
1.4 Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV)
Zur WSchV haben sich 42 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert.
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst den Erlass und den Inhalt der Verordnung ausdrücklich. Sie haben zu den einzelnen Bestimmungen keine besonderen Bemerkungen.
Der Entwurf regelt, wie das elektronische Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen von Bund, Kantonen und Gemeinden oder auch des Auslandes geführt werden soll. Zum Inhalt des vorgesehenen Verzeichnisses schlagen einzelne Kantone eine Ergänzung vor.
Bei der Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung bestehen nach vereinzelten Meinungen noch Unklarheiten in Bezug auf den Transit von unrechtmässig gekennzeichneten Waren. Es wird angeregt, diese Unklarheiten durch eine entsprechende Regelung in der Verordnung zu beseitigen.