Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten

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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht

2. Die Ergebnisse im Einzelnen

2.1 Markenschutzverordnung (MSchV)

2.1.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Anpassung der MSchV an die Swissness-Regelungen wird überwiegend begrüsst und unterstützt, insbesondere die Bestimmungen zum Löschungsverfahren von Marken wegen Nichtgebrauchs und die Beibehaltung der Unterscheidung zwischen geografischen Herkunftsangaben und zollrechtlichen Ursprungsangaben (u.a. BE, LU, AR, AG, ZBB, GalloSuisse, SAB, LBV, Suisseporcs). Auch die Präzisierungen der Berechnungsgrundlagen bezüglich der Festlegung der geografischen Herkunft (Artikel 52 ff. MSchV) werden mehrheitlich positiv hervorgehoben, wie etwa der Verzicht auf die Festlegung eines Rechnungslegungsstandards für die Berechnung der Herstellungskosten, der Einbezug der Forschungs- und Entwicklungskosten in die Berechnung der Herstellungskosten sowie die Möglichkeit, die geografische Herkunft der Rohstoffe in verarbeiteten Produkten auf dem durchschnittlichen jährlichen Warenfluss zu berechnen. Begrüsst werden zudem pragmatische Lösungsansätze wie z.B. in Bezug auf die Problematik der Abschreibung der Forschungs- und Entwicklungskosten oder auch die Problematik eines sich verschlechternden Wechselkurses sowie die zweijährige Übergangsfrist für den Abverkauf von bereits hergestellten Produkten (u.a. ZH, JU, AIPPI, FRC, Centre Patronal, IG Swiss Made, SCM).

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren den übertriebenen Perfektionismus der vorgeschlagenen Regulierung und bezweifeln, dass der hohe Detaillierungsgrad zweckgemäss ist (u.a. economiesuisse). Nach Auffassung des IHZ wird das angestrebte Gleichgewicht zwischen dem notwendigen Schutz der Marke Schweiz und den Konsumenteninteressen einerseits sowie den Interessen der Unternehmen andererseits mit u.a. der vorliegenden MSchV deutlich verfehlt. Aus Sicht der SVP ist die Revision der Markenschutzverordnung abzulehnen, weil sie unnötige Regelungen enthalte, die Bürokratie unberechenbar vergrössere und unternehmensfeindlich sei. SFF und VBF bezweifeln die Vereinbarkeit der Bestimmungen mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer erachten es als wichtig, dass die Ausführungsbestimmungen für die Unternehmen einfach umsetzbar sind und die Firmen nicht durch administrativen Mehraufwand und komplizierte Berechnungsmethoden zusätzlich belastet werden (u.a. TVS, KMU Forum, IG Swiss Made, SBC, SGV, Swissmem, VELEDES, VSLF, Gastrosuisse, Swiss Engineering STV, IHZ, swisscofel, FRC). Da es sich um eine sehr komplizierte Vorlage handle, sei die frühzeitige Information der Unternehmen von grosser Bedeutung (z.B. mittels Merkblätter, unentgeltlicher Rechtsauskunft, Schulung, verbandsinterner Anlässe oder eines Helpdesks). Kritisiert wird, dass in der MSchV eine Präzisierung der Durchsetzungsstrategie gegen missbräuchliche Verwendung von Herkunftsangaben fehle und die Vollzugs- und Kontrollorgane nicht oder zu wenig klar definiert seien. Es sollte eine nationale Anlaufstelle für Branchenverbände, Konsumentenorganisationen und KMU definiert werden (u.a. AR, SG, swisscofel, FRC, VELEDES).

Die Kantone AG, AR, BE, BL, GE, GL, GR, LU, NE, SO, SG, SH, SZ, TI, TG, UR, ZG sowie der VKCS lehnen eine Zuweisung der Durchsetzung gegen die missbräuchliche Verwendung von Herkunftsangaben an die kantonalen Lebensmittelbehörden ab, sowohl aufgrund des Umfangs der vorgesehenen Prüfung als auch fehlender Ressourcen, und schliesslich infolge des vorwiegend privatrechtlichen Schutzinteresses.

2.1.2 Erläuterungen der einzelnen Artikel

Art. 9 Abs. 2 Bst. cbisEintragungsgesuch

Zu diesem Artikel sind in der Vernehmlassung keine Bemerkungen eingegangen.