Erläuterungen WSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 7 Seiten

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1. Ausgangslage

Bei der Revision des Wappenschutzgesetzes handelt es sich um eine Totalrevision, welche das bisherige Bundesgesetz vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen ablöst. Dementsprechend muss auch eine neue Verordnung erlassen werden.

Die Wappenschutzverordnung regelt die folgenden drei Hauptpunkte:

1. Zuständigkeit

Für den Vollzug des Wappenschutzgesetzes ist wie bisher das IGE zuständig.

2. Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen

Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 21. Juni 2013 (WSchG)1 sieht vor, dass das IGE ein elektronisches Verzeichnis der öffentlichen Zeichen der Schweiz und des Auslandes führt. Mit diesem Verzeichnis soll sichergestellt werden, dass alle öffentlichen Zeichen erfasst werden, was dem IGE auch den Vollzug des Gesetzes erleichtert. Das Verzeichnis soll eine einfache elektronische Datenbank sein, welche die wichtigsten Informationen der erfassten öffentlichen Zeichen enthält.

3. Hilfeleistung der Zollverwaltung

In Übereinstimmung mit den anderen immaterialgüterrechtlichen Erlassen wurde die Hilfeleistung der Zollverwaltung in Artikel 32 WSchG explizit festgeschrieben. Die Zollverwaltung soll ermächtigt werden, das betroffene Gemeinwesen auf das Verbringen von Waren ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet aufmerksam zu machen, die widerrechtlich mit öffentlichen Zeichen gekennzeichnet sind. Damit kann sie die entsprechende zollrechtliche Hilfe leisten. Das Gesetz verweist auf die entsprechenden Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (MSchG)2. Für die Bestimmungen dieser Verordnung wird deshalb in analoger Weise auf die anwendbaren Bestimmungen der Markenschutzverordnung3 verwiesen (Art. 56-57 MSchV).

2. Gesetzliche Grundlage

Das neue Wappenschutzgesetz enthält eine allgemeine Delegationsnorm an den Bundesrat, wonach dieser für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zuständig ist (Artikel 33 WSchG).

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Zuständigkeit

Für den Vollzug des Wappenschutzgesetzes ist nach Artikel 1 das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zuständig, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Letzteres ist beispielsweise der Fall bei den Zollhilfemassnahmen, für deren Vollzug die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) zuständig ist.

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