Erläuterungen WSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 7 Seiten
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Wappenschutzgesetz bereits durch die Verordnung vom 22. August 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts aufgehoben wurde7.
Artikel 8 Übergangsbestimmung
Nach Artikel 15 bleiben Firsten, welche vom IGE vor Inkrafttreten des neuen Rechts angesetzt wurden, unverändert.
Artikel 9 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten wird durch den Bundesrat bestimmt. Gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 WSchG werden das Wappenschutzgesetz und die vorliegende Verordnung gleichzeitig mit den Änderungen des Markenschutzgesetzes in Kraft treten.
4. Auswirkungen
Wie in der Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) in der Botschaft zur „Swissness“-Vorlage8 bereits ausführlich dargelegt wird, geht es in der Revision der Wappenschutzgesetzgebung darum, die heute bestehende Ungleichbehandlung zwischen Waren und Dienstleistungen zu beseitigen. Heute ist es verboten, das Schweizerkreuz selbst auf Schweizer Produkten anzubringen. Der Gebrauch ist nur für Dienstleistungen erlaubt. Diese unterschiedliche Handhabung – die in der Praxis auch nicht durchgesetzt wird – rechtfertigt sich nicht, ist doch das Schweizerkreuz in der Werbung die wertvollste Schweizer Herkunftsangabe. Neu sollen deshalb die Schweizerfahne und das Schweizerkreuz von allen verwendet werden dürfen, welche die Voraussetzungen zur Verwendung der Bezeichnung „Schweiz“ erfüllen. Dies gilt neu also nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Waren.
Mit den Verordnungsbestimmungen sollen die im Gesetz statuierten Vorgaben näher konkretisiert werden.
4.1. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Alle zusätzlichen Kosten, die die neuen Bestimmungen des Wappenschutzgesetzes mit sich bringen, so insbesondere die Kosten für den allgemeinen Vollzug sowie die Errichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen, werden vom IGE getragen. Dieses ist betriebswirtschaftlich autonom (vgl. Artikel 1 IGEG9), weshalb diese neuen Aktivitäten keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben.
In Bezug auf die Zollhilfemassnahmen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der
Botschaft verwiesen werden (vgl. S. 8654), da sich in diesem Bereich für die
Ausführungsbestimmungen keine Änderungen ergeben.
7 Vgl. Ziffer 25 dieser Verordnung in AS 2007 4479. 8 Vgl. Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 18. November 2009; S. 8653ff.