Erläuterungen WSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 7 Seiten

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Artikel 2 Sprache der Eingaben an das IGE

Die Eingaben an das IGE müssen gemäss Absatz 1 in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden (vgl. Artikel 70 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19994). Die gewählte Amtssprache ist zugleich die Verfahrenssprache.

Auch Beweisurkunden müssen grundsätzlich in eine Amtssprache übersetzt werden (Absatz 2). Allerdings kann das IGE sie in der Originalsprache entgegennehmen, wenn sie ohne Mühe gelesen und verstanden werden können.

Bei nicht fristgerechter Einreichung der vom IGE verlangten Übersetzung oder Bescheinigung über die Richtigkeit einer Beweisurkunde wird die fragliche Beweisurkunde nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen es die Umstände erfordern, kann das IGE auch eine Bescheinigung über die Richtigkeit der Übersetzung verlangen.

Artikel 3 Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen

Artikel 18 WSchG sieht vor, dass das IGE als Vollzugsbehörde des Bundes im Bereich des Wappenschutzes ein elektronisches Verzeichnis der öffentlichen Zeichen der Schweiz und des Auslandes führt. Mit diesem Verzeichnis sollen die in der Schweiz geschützten öffentlichen Zeichen erfasst werden. Die einfache Datenbank soll im Wesentlichen der allgemeinen Information dienen und die Transparenz fördern: Jedermann kann sich durch eine einfache Konsultation der entsprechenden Datenbank eine Übersicht über die öffentlichen Zeichen der Kantone verschaffen (darunter fallen auch die öffentlichen Zeichen der Bezirke, Kreise und Gemeinden; vgl. Artikel 18 Absatz 3 WSchG). Ist ein Zeichen im Verzeichnis aufgeführt, so wird die widerlegbare Vermutung geschaffen, es handle sich um ein öffentliches Zeichen. Der Schutz eines öffentlichen Zeichens, das nicht im Verzeichnis enthalten ist, muss demgegenüber gestützt auf die entsprechende Bestimmung nachgewiesen werden. Ausländische Wappen und Hoheitszeichen, die den Schutz von Artikel 6ter der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ; revidiert in Stockholm am 14. Juli 19675) beanspruchen und der Schweiz notifiziert worden sind, werden wie bisher unabhängig von diesem neuen Verzeichnis veröffentlicht. Trotz dieser Publikation ist es für Dritte nicht einfach herauszufinden, welche ausländischen Zeichen in der Schweiz geschützt sind. Mit dem Verzeichnis soll aus Transparenzgründen eine Übersicht aller in der Schweiz publizierten Zeichen geschaffen werden, die für jedermann frei zugänglich ist.

Artikel 3 führt im Einzelnen auf, welche Angaben in das Verzeichnis aufgenommen werden.

Artikel 4 Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen

Das Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen. Nach Artikel 4 erteilt das IGE über den Inhalt des Verzeichnisses Auskünfte, soweit diese sich nicht durch die Konsultation des Verzeichnisses ergeben.

Artikel 5 Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung

Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erstreckt sich auf das Verbringen von Waren ins oder aus dem Zollgebiet, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslandes gekennzeichnet sind. Die Zollbehörde wird ermächtigt, gegen widerrechtlich mit einem öffentlichen Wappen oder anderen öffentlichen Zeichen versehene Waren vorzugehen. Die Hilfeleistung bezieht sich auch auf die Lagerung solcher Waren in