Erläuterungen WSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 7 Seiten

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einem Zolllager oder einem Zollfreilager, die in der vorliegenden Verordnung ausdrücklich genannt werden.

Die Zolllager und Zollfreilager sind in den anderen immaterialgüterrechtlichen Verordnungen (MSchV, DesV, PatV und ToV) nicht mehr erwähnt: Bei der Anpassung der neuen Zollgesetzterminologie „Verbringen ins oder aus dem Zollgebiet“ wurden die entsprechenden Artikel in den anderen immaterialgüterrechtlichen Verordnungen (Art. 54 MSchV, Art. 37 DesV, Art. 112 PatV und Art. 16 ToV) verändert und die Regelung betreffend Zolllager ging verloren, ohne dass jedoch eine materielle Änderung beabsichtigt war. Diese Erlasse müssen deshalb ebenfalls angepasst werden. Die entsprechenden Anpassungen werden jedoch in einem anderen Revisionspaket vorgenommen, das von der Swissness-Vorlage unabhängig ist. Konkret werden sie im Rahmen der Revision betreffend Erneuerung der elektronischen Schutzrechtsverwaltung des IGE berücksichtigt, die ohnehin verschiedene Änderungen in diesen Verordnungen erfordert und voraussichtlich bereits bis Ende 2015 umgesetzt werden soll.

Artikel 6 Antrag auf Hilfeleistung der EZV

Hat der an einem öffentlichen Wappen oder öffentlichen Zeichen Berechtigte – sei es aufgrund privater Nachforschungen oder aufgrund einer Mitteilung der Zollverwaltung – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Gegenstände ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet verbracht werden, die widerrechtlich mit einem öffentlichen Wappen oder öffentlichen Zeichen versehen sind, kann er bei der Zollverwaltung beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

Gemäss Absatz 2 ist der Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion einzureichen. Die Internetseite der Oberzolldirektion http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04202/04284/ 04299/index.html?lang=de) enthält weiterführende Informationen zur Einreichung eines Antrags.

Die an einem öffentlichen Wappen oder öffentlichen Zeichen Berechtigten haben der Zollverwaltung alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben zu liefern, die für den Entscheid der Zollverwaltung nötig sind. Insbesondere sind die fraglichen Waren genau zu beschreiben.

Wie in den übrigen immaterialgüterrechtlichen Verordnungen beträgt die Ordnungsfrist für die Behandlung der Anträge durch die Oberzolldirektion 40 Tage. Sie hat also spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden (Absatz 3).

Nach Absatz 4 bleibt ein bewilligter Antrag für zwei Jahre gültig, sofern nicht eine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Er kann vor Ablauf der Geltungsdauer verlängert werden.

Artikel 7 Übrige auf die Hilfeleistung der EZV anwendbare Bestimmungen

Artikel 32 WSchG verweist im Zusammenhang mit der Hilfeleistung der EZV auf die entsprechenden Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (Art. 70–72h MSchG). Für die Bestimmungen dieser Verordnung wird deshalb in analoger Weise auf die anwendbaren Bestimmungen der Markenschutzverordnung verwiesen (Art. 56–57 MSchV).

Schlussbestimmungen

In die Schlussbestimmungen wird üblicherweise auch eine Bestimmung aufgenommen, welche das bisherige Verordnungsrecht aufhebt. Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine solche Bestimmung, da die Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 19326 für das

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