Erläuterungen WSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 7 Seiten
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4.2. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf Gemeinden und Kantone
Schon bisher waren die Kantone für die Verfolgung von Missbräuchen zuständig. Neu darf das Schweizerkreuz für Schweizer Produkte verwendet werden. Dadurch werden sich in Zukunft viele Fälle erübrigen, die bisher von den Kantonen von Amtes wegen hätten verfolgt werden müssen. Es ist hier also mit keinem zusätzlichen Aufwand zu rechnen.
4.3. Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Möglichkeit, das Schweizerkreuz als das mit Abstand bekannteste Erkennungsmerkmal für ein Schweizer Produkt neu nicht mehr nur als Herkunftsbezeichnung für Dienstleistungen, sondern für alle Schweizer Produkte einzusetzen und auch als Bestandteil einer Marke zu schützen, ist insbesondere für diejenigen Produzenten wichtig, die bereits heute – wenn auch entgegen der geltenden Rechtslage – das Schweizerkreuz als Co-Brand nutzen. Das über diesen Unternehmen schwebende Damoklesschwert wird mit dem neuen Wappenschutzgesetz beseitigt, was denjenigen Unternehmen Rechtssicherheit gibt, welche die Nutzungsvoraussetzungen für die «Swissness» erfüllen.
Demgegenüber soll das Schweizerwappen grundsätzlich dem Gemeinwesen vorbehalten werden. Um traditionelle Schweizer Unternehmen (z.B. Firma Victorinox AG und Touring Club der Schweiz) oder Vereine (Schweizer Alpen-Club), die das Schweizer Wappen oder ein wappenähnliches Zeichen bereits seit vielen Jahren rechtmässig für Dienstleistungen und unrechtmässig für Waren benutzen, durch diese Regelung nicht zu benachteiligen, wird für diese – auf entsprechenden Antrag – eine Weiterbenutzungsmöglichkeit vorgesehen10.
Die Möglichkeit, neu das Schweizerkreuz zur gewerbsmässigen Kennzeichnung auch auf Produkten, welche die „Swissness“-Regeln erfüllen, anzubringen, dürfte dazu führen, dass es sich für eine noch grössere Zahl von Unternehmen – insbesondere KMU – lohnen wird, ihre Produkte „Swissness“-konform zu produzieren, um sie mit dem Schweizerkreuz zu kennzeichnen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ausländische oder schweizerische Unternehmen handelt.
4.4. Auswirkungen auf weitere gesellschaftliche Gruppen
Dadurch, dass die Verwendung des Schweizerkreuzes auf Schweizer Produkten neu zulässig ist, wird es in Zukunft für die Konsumentinnen und Konsumenten einfacher sein, die schweizerische Herkunft eines Produktes auf einen Blick zu erfassen.
10 Für private Dienstleistungserbringer gilt, dass sie in Zukunft das Schweizerwappen nicht mehr benutzen dürfen. Auch wird es nicht mehr möglich sein, Dienstleitungsmarken mit einem Wappen ins Markenregister eintragen zu lassen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen der Anschein erweckt wird, beim Dienstleistungserbringer handle es sich um eine Behörde oder der Erbringer nehme eine amtliche Tätigkeit wahr. Auch hier besteht die Möglichkeit das Weiterbenutzungsrecht geltend zu machen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Für bereits eingetragene Dienstleistungsmarken, die das Wappen als Bestandteil enthalten, ist im Gesetz (Artikel 35 Absatz 4 WSchG) ein zeitlich unbegrenztes Weiterbenützungsrecht an gutgläubig eingetragenen oder vor dem 18. November 2009 hinterlegten Dienstleistungsmarken vorgesehen. Demgegenüber besteht wie bisher die Möglichkeit, das Schweizerkreuz als Co-Brand oder als Bestandteil einer Dienstleistungsmarke gebrauchen zu können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen an die Herkunft der Dienstleistungen erfüllt sind.