Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) · 10 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.306788 / 416/2014/00946

oben) vorgesehenen Regelung zu formulieren. Zu prüfen ist, ob in der VZAE eine Regelung aufzunehmen ist, dass die Meldepflicht bei einem Kantonswechsel auf die Ausländerbehörde des neuen Wohnsitzkantons übergeht.

2.4 Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel (Anpassung Art. 18 VEP)

Freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer haben das Recht, sich in die Schweiz zu begeben, um eine Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums hier aufzuhalten (Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Anhang I FZA). Die Aufenthalte zur Stellensuche werden in Artikel 18 VEP konkretisiert. Danach benötigen stellensuchende EU/EFTA-Angehörige bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung (Art. 18 Abs. 1 VEP). Für eine länger dauernde Stellensuche erhalten EU/EFTA-Angehörige nach geltendem Recht eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr. Die Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU/EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Art. 18 Abs. 2 und 3 VEP).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 388) hat ein sich in der Schweiz auf Stellensuche befindender Angehöriger eines EU/EFTA-Staates grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Freizügigkeitsabkommen, wenn er nicht über die zu seinem Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Dieser Grundsatz soll nun ebenfalls in Artikel 18 VEP aufgenommen werden. Bei der Beurteilung der finanziellen Mittel ist dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es ist mit zu berücksichtigen, dass sich die stellensuchende Ausländerin oder der stellensuchende Ausländer nur vorläufig in der Schweiz aufhält und die Arbeitssuche ein Provisorium darstellt. Daher können auch die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) und die entsprechenden kantonalen Umsetzungsbestimmungen im Bereich der Sozialhilfe allenfalls als Hilfestellung bei der Beurteilung der finanziellen Mittel mit einbezogen werden.

Es ist dabei offensichtlich, dass bei der Prüfung einer Bewilligungsverlängerung (Art. 18 Abs. 3 VEP) neben den nachgewiesenen Suchbemühungen und der begründeten Aussicht auf eine Beschäftigung ebenfalls die notwendigen finanziellen Mittel vorliegen müssen.

Die ausdrückliche Erwähnung der ausreichenden finanziellen Mittel in Artikel 18 Absatz 2 VEP schafft Rechtssicherheit und stellt im Weiteren eine sinnvolle Ergänzung zum ebenfalls vorgesehenen Sozialhilfeausschluss stellensuchender Ausländerinnen und Ausländer dar (vgl. E-Art. 29a AuG; vgl. Ziffer 2.1).