Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.306788 / 416/2014/00946
der unaufgeforderten Datenübermittlung beim Bezug von Arbeitslosenentschädigungen2 an die kantonalen Migrationsbehörden und die entsprechende Nutzung dieser Daten entspricht unmittelbar dem Anliegen der GPK-NR (vgl. achte Empfehlung). Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Artikels 61a AuG erfüllt sind, erlischt das Aufenthaltsrecht, sobald die betroffene Person nicht mehr die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 6 Anhang I FZA besitzt.
Parallel zur vorgeschlagenen Änderung des AuG wird der Bundesrat bis zum Jahresende einen Entwurf zur Umsetzung des neuen Artikels 121a der Bundesverfassung in die Vernehmlassung geben, nachdem sich Volk und Stände am 9. Februar 2014 für die Annahme der Masseneinwanderungsinitiative ausgesprochen haben.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Sozialhilfeausschluss von stellensuchenden Ausländerinnen und Ausländern (neuer Art. 29a AuG)
Freizügigkeitsberechtigte Arbeitssuchende können während der Dauer ihres Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, eine entsprechende Regelung ist ausdrücklich im Freizügigkeitsabkommen vorgesehen (Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Anhang I FZA).
Artikel 29a AuG bezieht sich auf Stellensuchende und ihre Familienangehörigen, die erstmals zum Zweck der Stellensuche in die Schweiz einreisen, und nicht auf Stellensuchende, die nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz sich weiterhin hier aufhalten, um eine neue Stelle zu suchen (NB: Dieser Fall ist in Artikel 61a Abs. 4 AuG geregelt, siehe Ziff. 2.2).
In Bezug auf die Familienangehörigen bleiben Fälle, in denen diese einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben, vorbehalten.
Aktuell findet sich keine gesetzliche Regelung in einem Bundesgesetz, ob stellensuchenden Ausländerinnen und Ausländern Sozialhilfe zu gewähren ist oder nicht. Allfällige Regelungen sind im kantonalen Recht enthalten. Bei fehlendem kantonalem Ausschluss ist laut der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe3 zu unterscheiden, ob die stellensuchenden Ausländerinnen und Ausländer mit Kurzaufenthaltsbewilligung einen Unterstützungswohnsitz in der Schweiz begründet haben oder nicht.
Laut SKOS halten sich diese stellensuchenden Ausländerinnen und Ausländer nur vorübergehend und zu einem Sonderzweck in der Schweiz auf und haben damit ihren Wohnsitz im Ausland nicht aufgegeben. Sie haben keinen Unterstützungswohnsitz in der Schweiz. Verfügt die betroffene Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz und gerät sie in eine Notlage, hat sie gemäss Artikel 21 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1) unterstützt zu werden (z. B. Unterstützung bei der Organisation der Heimreise, allenfalls Finanzierung der Reisekosten sowie minimale Unterstützung bis die Heimreise frühestens möglich ist). Laut SKOS steht der betroffenen Person aber der Nachweis offen, dass sie trotz Aufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche in der Schweiz einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Indizien für eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz sind laut SKOS insbesondere der Bezug einer eigenen, unbefristet gemieteten Wohnung oder die definitive Auflösung des eigenen Haushalts im Ausland. Falls die betroffene Person Wohnsitz in der Schweiz begründet, hält sie sich bis zum Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung rechtmässig in der Schweiz auf. Sie hat dann gemäss aktuellen SKOS-Richtlinien denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie die übrigen Inländer.
2 Vgl. Art. 97 Abs. 3 Bst. e AuG und Art. 82 Abs. 6 VZAE. 3 Vgl. SKOS, Sozialhilfe und Personenfreizügigkeitsabkommen, Kommission Rechtsfragen. 27. September 2011 / 22. August 2013, abrufbar unter: http://skos.ch/uploads/media/Unterstuetzung_EU_EFTA.pdf; Stand 31.1.2014.