Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.306788 / 416/2014/00946
2.3 Meldung Nichterwerbstätige beim Bezug von Ergänzungsleistungen (Anpassun-
gen Art. 26bis ELG und Art. 97 Abs. 3 Bst. f und Abs. 4 AuG)
a) Datenbekanntgabe an die Ausländerbehörden (Art. 26bis ELG)
Das FZA sieht vor, dass eine Person mit einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit keine staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen darf sowie über einen genügenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss. Andernfalls erlischt ihr Aufenthaltsrecht. Dies gilt auch beim Bezug von Ergänzungsleistungen. Allerdings fehlen den Migrationsbehörden regelmässig die Informationen, um in diesen Fällen die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen.
Mit dem angestrebten Datenaustausch zwischen den für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständigen Organen und den kantonalen Migrationsbehörden soll der entsprechende Informationsfluss verbessert werden. Die gesetzliche Grundlage soll im Rahmen einer Änderung im Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) wie auch im Ausländergesetz (AuG) erfolgen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verlangen, dass neben der Pflicht zur Datenbekanntgabe im betreffenden Bundesgesetz auch die entsprechende Ermächtigung zur Auskunftserteilung in der Sozialversicherungsgesetzgebung statuiert wird. Die Regelung betrifft grundsätzlich alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich als Nichterwerbstätige in der Schweiz aufhalten.
Im Ergänzungsleistungsgesetz soll in Artikel 26bis ELG die rechtliche Grundlage für den Datenaustausch in der Sozialversicherungsgesetzgebung geschaffen werden: Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organe der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde in Abweichung von Artikel 33 ATSG unaufgefordert den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ELG. Sachlich gehört Artikel 26bis ELG zu Artikel 26 ELG. Da bereits ein Artikel 26a besteht und mit der Reform Altersvorsorge 2020 ein neuer Artikel 26b vorgesehen ist, soll der neue Artikel systematisch vor Artikel 26a als Artikel 26bis eingefügt werden.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind anwendbar, soweit das Ergänzungsleistungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG). Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren (Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG). Um die unaufgeforderte Datenbekanntgabe an die Ausländerbehörden zu ermöglichen, muss die Abweichung vom ATSG in Artikel 26bis ELG ausdrücklich erwähnt werden. Zudem ist in diesem Artikel zu präzisieren, dass sich die Datenbekanntgabe auf die bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen beschränkt. Es gibt Kantone, die zusätzlich zur AHV/IV rein kantonale Ergänzungsleistungen ausrichten. Der Bezug von solchen Ergänzungsleistungen soll der Meldepflicht nicht unterstellt werden. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). Eine Meldepflicht soll dabei nur für die Geldleistungen eingeführt werden, zumal bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ein Missbrauch regelmässig ausgeschlossen werden kann.
Welche Daten der Ausländerbehörde gemeldet werden müssen, soll der Bundesrat in der Ausführungsgesetzgebung weiter konkretisieren (Art. 97 Abs. 3 AuG, vgl. dazu unten Ziff. 2.3, Bst. c).