Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.306788 / 416/2014/00946
b) Datenbekanntgabe an die zuständigen Behörden bei Bezug von Ergänzungsleis-
tungen (Art. 97 Abs. 3 Bst. f und Abs. 4 AuG)
Im Ausländergesetz soll die Meldepflicht bei einem Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. 97 Abs. 3 Bst. f AuG) ebenfalls ausdrücklich aufgenommen werden. Die Bestimmung verankert die Datenbekanntgabe im Ausländergesetz analog zur sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung (Art. 26bis ELG).
Neu soll im Ausländergesetz ausdrücklich auch eine umgekehrte Meldepflicht der Ausländerbehörden an die zuständigen Organe der Ergänzungsleistungen eingeführt werden: Erhielt die zuständige kantonale Ausländerbehörde gestützt auf Artikel 26bisELG eine Meldung über den Bezug einer Ergänzungsleistung, meldet sie dem für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die Nichtverlängerung oder den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Art. 97 Abs. 4 AuG). Damit wird erreicht, dass die zuständigen Organe der Ergänzungsleistungen die Gewährung der von ihnen ausgerichteten Leistungen überprüfen können. Der Bundesrat wird dabei in der VZAE die Modalitäten und den Umfang der Datenbekanntgabe näher konkretisieren.
c) Konkretisierung der Datenbekanntgabe in der Ausführungsgesetzgebung (ELV und VZAE)
Artikel 97 Absatz 3 AuG delegiert die Datenbekanntgabe dem Bundesrat. Die entsprechenden Anpassungen sind in der ELV und in der VZAE vorzunehmen. Welche konkreten Einschränkungen der Meldepflichten auf Verordnungsstufe schlussendlich sinnvoll sind, soll dabei abschliessend aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses festgelegt werden.
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):
In der ELV wird aufzunehmen sein, dass die für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organe den kantonalen Ausländerbehörden unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Ausländerinnen oder Ausländer melden, denen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
Sinnvoll erscheint, dass auf die Datenbekanntgabe verzichtet wird, wenn die betroffenen Personen die Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist (Art. 63 Abs. 1 BSt. c AuG). Eine analoge Regelung wurde ebenfalls im Zusammenhang mit der Datenbekanntgabe im Bereich der Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 82 Abs. 7 VZAE) per 1. Januar 2014 eingeführt. In diesem Zusammenhang ist allgemein zu prüfen, ob nicht auf Verordnungsstufe eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht einzuführen ist: Auf eine Datenbekanntgabe wäre demgemäss zu verzichten, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer zum Beispiel ununterbrochen und ordnungsgemäss seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhält. In diesen Fällen besteht ein langjähriger Voraufenthalt, und Missbräuche beim Leistungsbezug sind regelmässig auszuschliessen.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Datenbekanntgabe auf Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA beschränkt werden soll, da diese Personen keine Karenzfrist für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfüllen müssen. Drittstaatsangehörige müssen für die Bezugsberechtigung regelmässig eine Karenzfrist von zehn Jahren (Ausnahmefall: fünf Jahre) erfüllen. Nach Ablauf dieser Zeit können regelmässig Missbrauchstatbestände ausgeschlossen werden.
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE):
Die Konkretisierung der in Artikel 97 Absätze 3 und 4 AuG vorgeschlagenen Datenbekanntgabe soll in Artikel 82 VZAE erfolgen. Sie ist entsprechend der in der ELV (vgl.