Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.306788 / 416/2014/00946
Zusammenfassend ergibt sich, dass im Bereich der Gewährung von Sozialhilfe an stellensuchende Ausländerinnen und Ausländer derzeit eine unterschiedliche Gesetzgebung und Praxis in den Kantonen besteht, diese soll mit der vorgeschlagenen Regelung vereinheitlicht werden. Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Angehörigen sind von Bundesrecht wegen von der Sozialhilfe auszuschliessen, wenn sie lediglich zur Stellensuche in die Schweiz kommen.
Mangels eines umfassenden Sozialhilfegesetzes auf Bundesebene bzw. eines entsprechenden Rahmengesetzes (diese Bestrebungen wurden verworfen: vgl. 12.3013 – Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates; Rahmengesetz für Sozialhilfe; Ablehnung im Ständerat 11.06.2013) soll der vorgesehene Sozialhilfeausschluss systematisch im Ausländergesetz verankert werden. Die Verfassungsmässigkeit der vorgeschlagenen Bestimmung ergibt sich direkt aus Artikel 121 in Verbindung mit Artikel 54 der Bundesverfassung.
Systematisch ist es sinnvoll, den Sozialhilfeausschluss stellensuchender Ausländerinnen und Ausländer bei den Zulassungsvoraussetzungen (1. Kapitel AuG) im zweiten Abschnitt (Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit) zu regeln, da die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer zum Zweck der Stellensuche in die Schweiz einreisen, sie nehmen hier vorderhand keine Erwerbstätigkeit auf.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (Unionsbürgerrichtlinie; für die Schweiz nicht verbindlich) vorsieht, dass Stellensuchende von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können; vgl. Erwägung Nr. (21). Allerdings sollte es dem Aufnahmemitgliedstaat überlassen bleiben, zu bestimmen, ob er Sozialhilfe gewährt (während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder im Fall von Arbeitssuchenden für einen längeren Zeitraum).
Die vorgeschlagene Präzisierung dient der Klarstellung und damit der Rechtssicherheit.
2.2 Erlöschen des Aufenthaltsrechts von erwerbstätigen Personen mit Aufenthalts-
oder Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 61a AuG)
a) Allgemeines
Artikel 61a AuG regelt einerseits den Ausschluss von Personen, die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügten, von der Sozialhilfe und andererseits die Beschränkung des Aufenthaltsrechts von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des FZA. Die Regelung hat deshalb in Form einer formellen Gesetzesgrundlage zu erfolgen (Art. 164 Abs. 1 Bst. f der Bundesverfassung), weshalb eine Änderung des AuG vorgeschlagen wird.
Die vorgeschlagene Regelung klärt die Rechtslage, wie dies die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates in ihrem Bericht vom 4. April 2014 verlangt (siehe Ziff. 2.1).
Dieser Artikel ist ausschliesslich auf EU/EFTA-Staatsangehörige anwendbar, die eine Bewilligung zum Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten haben. EU/EFTA-Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsbewilligung zu einem anderen Zweck erhalten haben, beispielsweise für einen Aufenthalt zu Studienzwecken oder im Rahmen einer Familienzusammenführung, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels.
Artikel 61a bezieht sich auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, wenn die betroffene Person entlassen wurde, nicht aber wenn sie ihre Stelle gekündigt hat. Er regelt auch nicht mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit, Unfall oder Invalidität.