Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) · 10 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.306788 / 416/2014/00946

Dieser Artikel regelt das Erlöschen des Aufenthaltsrechts einer erwerbstätigen Person, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in den ersten zwölf Monaten (Abs. 1, 2, 3 und 6) und nach den ersten zwölf Monaten (Abs. 5 und 6) ihres Aufenthalts aufgibt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA in Anspruch nehmen kann (Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung, Verbleiberecht usw.).

Das Bundesgericht4 (BGer) hat kürzlich anerkannt, dass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA während den ersten fünf Jahren der Gültigkeitsdauer widerrufen werden kann, da die die betroffene Person in diesem Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft unter gewissen Umständen verlieren kann. Konkret hat sich das BGer zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft einer Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU geäussert, die ihre Erwerbstätigkeit nach den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts in der Schweiz aufgegeben hat (Situation gemäss Art. 61a Abs. 5 und 6 AuG). Den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft hat das BGer damit begründet, dass der Anspruch der betroffenen Person auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 18 Monaten erloschen ist und sie daraufhin von der Sozialhilfe abhängig geworden war. Zudem sei die betroffene Person aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit, ihrer sehr häufigen krankheitsbedingten Absenzen und ihrer mangelnden beruflichen Qualifikation nicht mehr in der Lage, eine stabile Anstellung zu finden.

b) Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts

Absatz 1 legt fest, dass das Aufenthaltsrecht von Personen mit Kuraufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt (Artikel 6 Absatz 2 und 6 Anhang I FZA). Dies gilt auch dann, wenn die Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Dauer des Arbeitsvertrags erfolgt.

Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Anhang I FZA. Dieser ermöglicht den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten. In diesem Fall ändert sich jedoch der Status der betroffenen Personen: Sie gelten nicht mehr als Arbeitnehmende, sondern als Stellensuchende.

Absatz 2 befasst sich mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts von Personen mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn diese innerhalb der ersten zwölf Monate ihres Aufenthalts in der Schweiz ihre Erwerbstätigkeit infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit aufgeben. Das geltende Recht legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt diese Personen ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Absatz 2 schliesst diese Lücke: Er sieht vor, dass Personen mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihr Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich sechs Monate nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit infolge Arbeitslosigkeit verlieren. Beziehen sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung, verlieren sie ihr Aufenthaltsrecht nach Beendigung dieser Auszahlungen.

Dabei handelt es sich jedoch um eine widerlegbare Vermutung; wenn die betroffene Person bei Ablauf dieser Fristen nachweisen kann, dass sie aktiv eine Stelle sucht und objektiv eine begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht, muss ihr Aufenthaltsrecht gemäss Absatz 6 verlängert werden (vgl. Bst. c unten).

Bei freiwilliger Arbeitslosigkeit verlieren Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA die Arbeitnehmereigenschaft umgehend und damit auch ihr Aufenthaltsrecht. Wenn die betroffene Person nicht mehr die Arbeitnehmereigenschaft im

4 Bundesgerichtsentscheid 2C_390/2013 vom 10. April 2014.