Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.306788 / 416/2014/00946
Sinne des FZA besitzt, verliert sie auch ihr Recht auf Gleichbehandlung mit Schweizer Arbeitnehmenden und somit den Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA).
Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist und die von der Möglichkeit zur Stellensuche bis zu sechs Monaten Gebrauch machen (Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Anhang I FZA), sind gemäss Absatz 4 von der Sozialhilfe ausgeschlossen.
Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA können jedoch nicht als Stellensuchende gemäss Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Anhang I FZA behandelt werden, solange sie die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Absatz 1 und 3 besitzen (gültige Bewilligung oder Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung). Sie können somit auch Sozialhilfe beziehen (Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA).
c) Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 regelt das Aufenthaltsrecht bei einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts in der Schweiz. Das BGer5 den Grundsatz anerkannt, wonach eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch während der fünfjährigen Gültigkeitsdauer widerrufen werden kann, da die Inhaberin oder der Inhaber in diesem Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft unter gewissen Umständen verlieren kann (vgl. auch Ziff. 2.2 Bst. a). Das FZA und das geltende Recht regeln nicht näher, zu welchem Zeitpunkt Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in diesem Fall ihr Aufenthaltsrecht verlieren.
Artikel 6 Absatz 1 Anhang I FZA bestimmt lediglich, dass bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, also nach fünf Jahren, die Gültigkeitsdauer der Bewilligung auf mindestens zwölf Monate beschränkt werden kann, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist.
Die Absätze 5 und 6 sind somit Ausführungsbestimmungen zum FZA. Das Ziel ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine einheitliche Praxis der kantonalen Vollzugsbehörden (siehe Ziff. 2.1). Die in der vorgeschlagenen Regelung enthaltenen Grundsätze richten sich nach der Auslegung der massgeblichen Bestimmungen des FZA (insbesondere Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA), den Grundsatzentscheiden des EuGH (Antonissen6) sowie der Praxis des Bundesgerichts (Ziff. 2.2).
Absatz 5 bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass das Aufenthaltsrecht von Personen mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit erlischt. Bezieht sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung, erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach Beendigung dieser Zahlungen.
Kann die betroffene Person nachweisen, dass sie aktiv eine Stelle sucht und objektiv begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht, besteht in ihr Aufenthaltsrecht und ihre Arbeitnehmereigenschaft auch nach den Absätzen 2, 3 und 5 weiter (Absatz 6). Besteht ein Aufenthaltsrecht, kann die betroffene Person nicht von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, solange sie ihre Arbeitnehmereigenschaft behält (Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA). Der Bundesrat wird dies in der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung konkretisieren.
Wird nach Artikel 61a AuG festgestellt, dass die betroffene Person ihre Arbeitnehmereigenschaft und damit ihr Aufenthaltsrecht verloren hat, ist allenfalls zu prüfen, ob die betroffene Person nicht ein anderes Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA in Anspruch nehmen kann (Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung usw.). Für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit müssen die dafür notwendigen finanziellen Mittel nachgewiesen werden können (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA).
5 Bundesgerichtsurteil 2C_390/2013 vom 10. April 2014,
6 Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. Februar 1991, C-292/89