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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

TEIL 5

Kapitel 5.1

5.1.2.1 In Absatz a) am Anfang des letzten Unterabsatzes (vor "Die Kennzeichnung

mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» …") folgenden Satz einfügen:

"Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein."

Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar."

5.1.3.2 "Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), und Tanks" ändern in:

"Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) sowie andere Verpackungen und Umverpackungen".

5.1.5.1.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den

deutschen Text.]

5.1.5.1.4 c) Nach "Beförderungsgenehmigung" einfügen:

"(siehe Absatz 6.4.23.2)".

5.1.5.2.1 In Absatz a) folgenden neuen Unterabsatz (iii) einfügen:

"(iii) gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffen;".

Die bisherigen Unterabsätze (iii) bis (vi) werden zu (iv) bis (vii).

In Absatz a) (v) (bisheriger Absatz a) (iv)) streichen:

"allen".

In Absatz a) (v) (bisheriger Absatz a) (iv)) "Unterabschnitt 6.4.11.2" ändern in: "Absatz 2.2.7.2.3.5, Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3".

Am Ende von Absatz c) "." ändern in:

";".

Folgende neuen Absätze d) und e) einfügen:

ENTWURF

"d) die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide, die in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht aufgeführt sind (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2 a));

e) alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2 b))."