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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 erhält die Fußnote c) folgenden Wortlaut:

"c)Bei den UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 ist anstelle des höchsten Füllungsgrads in kg/l der Füllungsgrad in Vol.-% zu beachten."

4.2.5.3

TP 32 Der erste Satz des Absatzes b) erhält folgenden Wortlaut:

"Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks nachgewiesen sein."

Im zweiten Satz des Absatzes b) "Prüfserie 8" ändern in:

"Prüfreihe 8".

Folgende Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks hinzufügen:

"TP 41 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die alle zweieinhalb Jahre

durchzuführende innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschließliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist. Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, wenn die Vorschriften des Absatzes 6.7.2.19.7 erfüllt sind."

Kapitel 4.3

4.3.2.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"4.3.2.2.1 Folgende Füllungsgrade von Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Um-

gebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden:

a) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und entzündbare umweltgefährdende Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist):

100

Füllungsgrad = % des Fassungsraums;

1+ α(50 - tF)

b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist):

98

ENTWURFFüllungsgrad = % des Fassungsraums;

1+ α(50 - tF)