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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

c) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und schwach giftige oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:

97

Füllungsgrad = % des Fassungsraums;

1+ α(50 - tF)

d) für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:

95

Füllungsgrad = % des Fassungsraums."

1+ α(50 - tF)

4.3.3.2.5 In der Tabelle bei der UN-Nummer 1082 in der Spalte "Benennung des Stof-

fes" hinzufügen:

"(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113)".

4.3.4.1.1 [Die Änderungen in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf

den deutschen Text.]

4.3.5

TU 39 Im zweiten Satz "Prüfserie 8" ändern in:

"Prüfreihe 8".

Kapitel 4.5

4.5.1.1 Der zweite Unterabsatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Abfälle, die aus Stoffen bestehen, denen in Kapitel 3.2 …"

4.5.1 Einen neuen Unterabschnitt 4.5.1.2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"4.5.1.2 Stoffe, die keine Abfälle sind, dürfen unter denselben in Unterabschnitt 4.5.1.1

aufgeführten Bedingungen in Saug-Druck-Tanks für Abfälle befördert werden." 4.5.2.1 "Unterabschnitte 4.5.2.2 bis 4.5.2.4" ändern in:

"Unterabschnitte 4.5.2.2 bis 4.5.2.6".

4.5.2 Neue Unterabschnitte 4.5.2.5 und 4.5.2.6 mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "4.5.2.5 (bleibt offen)

ENTWURF

4.5.2.6 Wenn für das Befüllen mit oder Entleeren von entzündbaren flüssigen Stoffen

eine Druck-Vakuumpumpe verwendet wird, die eine Zündquelle darstellen kann, müssen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um eine Entzündung des Stoffes oder die Ausbreitung der Auswirkungen der Entzündung außerhalb des Tanks zu vermeiden."