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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

Auf Seite 4 der schriftlichen Weisungen unter "Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung" folgende Änderungen vornehmen:

– Fußnote b) streichen.

– Fußnote c) wird zu Fußnote b).

Kapitel 5.5

5.5.2.3.2 erhält folgenden Wortlaut:

"5.5.2.3.2 Das Warnkennzeichen für Begasung muss der Abbildung 5.5.2.3.2 entspre-

chen.

Abbildung 5.5.2.3.2

* entsprechende Angabe einfügen

Warnkennzeichen für Begasung

Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Außenlinie 2 mm betragen. Das Kennzeichen muss schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen."

5.5.3.1 Folgende neue Absätze 5.5.3.1.4 und 5.5.3.1.5 hinzufügen:

"5.5.3.1.4 Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ver-

wendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Fahrzeuge und Container, die zu ENTWURFKühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.

5.5.3.1.5 Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn

eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Fahrzeug oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehen-