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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

5.5.3.7.1 "die gekühlt oder konditioniert" ändern in:

"die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben".

TEIL 6

Kapitel 6.1

6.1.1.1 Der Absatz e) erhält folgenden Wortlaut:

"e) Verpackungen für flüssige Stoffe, ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben."

6.1.3.1 Im dritten Satz "Fassungsraum" ändern in:

"Fassungsvermögen" (zweimal).

In Absatz c) (ii) "das Baumuster" ändern in:

"die Bauart".

In Absatz e), in der Mitte des Symbols einen Verweis auf eine Fußnote *) einfügen. Unter dem Symbol folgende Fußnote hinzufügen:

"*) Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser Stelle angegeben werden. In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der Bauartkennzeichnung und im inneren Kreis der Uhr identisch sein." Am Ende des Absatzes e) eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem. Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig." 6.1.4.8.2 Im dritten Satz "des geprüften Baumusters" ändern in:

"der geprüften Bauart".

6.1.4.8.8 Im zweiten Satz "eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Bau-

musters" ändern in:

"einer aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Bauart".

6.1.4.13.4 Im zweiten Satz "des geprüften Baumusters" ändern in:

"der geprüften Bauart".

6.1.4.13.7ENTWURF Im zweiten Satz "eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Bau-

musters" ändern in:

"einer aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Bauart".