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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

Abbildung 5.5.3.6.2

Warnkennzeichen für Kühlung/Konditionierung

für Fahrzeuge und Container

* Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung des Kühl-/Konditionierungsmittels einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge der offiziellen Benennung für die Beförderung zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: «KOHLENDIOXID, FEST».

** «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL» einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von 25 mm in einer Zeile erfolgen."

Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm betragen. Der Ausdruck «WARNUNG» muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

ENTWURFDie Worte «WARNUNG» und «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIO-NIERUNGSMITTEL» sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben."