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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

6.1.5.1.11 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:

"Bergungsverpackungen (siehe Abschnitt 1.2.1) müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit folgenden Abweichungen:".

6.1.5.2.6 Im zweiten Satz des zweiten Unterabsatzes "Baumuster" ändern in:

"Prüfmuster".

6.1.6.1 f) Im dritten Unterabsatz "Baumusterprüfung" ändern in:

"Bauartprüfung".

Kapitel 6.2

6.2.1.1.5 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Der Prüfdruck einer Flasche für ein adsorbiertes Gas muss mit der Verpackungsanweisung P 208 des Unterabschnitts 4.1.4.1 übereinstimmen."

6.2.1.3.6.4.4 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den

deutschen Text.]

6.2.2 Folgenden neuen zweiten Satz hinzufügen:

"Die Herstellung von neuen Druckgefäßen oder Bedienungsausrüstungen entsprechend einer in den Unterabschnitten 6.2.2.1 und 6.2.2.3 aufgeführten Norm ist nach dem in der rechten Spalte der Tabellen angegebenen Datum nicht mehr zugelassen."

Eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem. UN-Druckgefäße und Bedienungsausrüstungen, die nach Normen gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbar waren, dürfen unter Vorbehalt der Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des ADR weiterverwendet werden."

6.2.2.1.1 In der Tabelle eine neue dritte Spalte hinzufügen. Eine neue erste Zeile mit

folgendem Wortlaut einfügen:

"

Referenz Titel für die Her-

stellung anwendbar

"

Bei den Normen "ISO 9809-1:1999", "ISO 9809-2:2000" und "ISO 9809-

ENTWURF3:2000" in der dritten Spalte einfügen:

"bis zum 31. Dezember 2018".