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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
den Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen."
5.5.3.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.3.2.2 Wenn gefährliche Güter in Fahrzeuge oder Container, die zu Kühl- oder Kon-
ditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des ADR."
5.5.3.2.4 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.3.2.4 Die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen und Containern,
die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein."
5.5.3.3.2 Im letzten Satz "Dissipation" ändern in:
"Verflüchtigung".
5.5.3.3.3 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.3.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in
gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche Versandstücke in Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, in Beförderungsmitteln mit Kältespeicher oder in Beförderungsmitteln mit Kältemaschine befördert werden, wie sie im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt sind."
5.5.3.5.2 "Dissipation" ändern in:
"Verflüchtigung".
5.5.3.6.1 "zur Kühlung oder Konditionierung" ändern in:
"zu Kühl- oder Konditionierungszwecken".
5.5.3.6.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.3.6.2 Das Warnkennzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.