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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

8.2.2.8 Folgenden Absatz 8.2.2.8.6 hinzufügen:

"8.2.2.8.6 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder

nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, sowie Muster der noch gültigen Bescheinigungen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien dürfen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien zugänglich machen."

Kapitel 8.3

8.3.5 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte."

8.3.8 "einem Anhänger O3 oder O4" ändern in:

"einem Anhänger mit einer höchsten Masse von mehr als 3,5 Tonnen".

Kapitel 8.5

S 1 Am Ende des Absatzes (3) folgenden Satz hinzufügen:

"Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte."

Am Ende des Absatzes (4) d) folgenden Satz hinzufügen:

"Dieser Abstand gilt nicht für Fahrzeuge, die zu ein und derselben Beförderungseinheit gehören."

S12 erhält folgenden Wortlaut:

"S12 Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen in der Be-

förderungseinheit nicht größer als 10 ist, die Summe der Transportkennzahlen der in der Beförderungseinheit beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind, müssen die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1 betreffend die Schulung der Führer von Fahrzeugen nicht angewendet werden. Die Führer von Fahrzeugen müssen dann jedoch an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die Beförderung radioaktiver Stoffe teilgenommen haben. Diese Schulung muss ihnen die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen. Eine solche Schulung des Gefahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung bestätigt werden. Siehe auch Abschnitt 8.2.3."

S 13 erhält folgenden Wortlaut:

ENTWURF

"S13 (gestrichen)".