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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

AP 10 Fahrzeuge und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer

flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Fahrzeugen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können."

Kapitel 7.5

7.5.1 Folgenden neuen Unterabschnitt 7.5.1.6 hinzufügen:

"7.5.1.6 Alle Umschließungsmittel müssen nach einer Handhabungsmethode verladen

und entladen werden, für die sie ausgelegt und, sofern vorgeschrieben, geprüft sind."

7.5.2.1 Die Fußnote c) im Anschluss an die Tabelle erhält folgenden Wortlaut:

"c) Zusammenladung von Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe G (UN-Nummer 0503) mit Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, der Klasse 9 (UN-Nummer 3268) zugelassen."

7.5.5.2.3 Im ersten Spiegelstrich unter Absatz b) "Verträglichkeitskategorie" ändern in

[betrifft nur die deutsche Fassung]:

"Verträglichkeitsgruppe".

7.5.9 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte."

7.5.11

CV 33 In Absatz (1.1) b) im Einleitungssatz streichen:

"der kritischen Gruppe".

[Die Änderung zu Absatz (3.2) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Die Überschrift des Absatzes (4) erhält folgenden Wortlaut:

"(4) Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und Zwischenlagerung von spaltbaren Stoffen".

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