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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

Einen neuen Absatz (4.3) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"(4.3) Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des

Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) je Sendung ist nur eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 zugelassen;

b) je Sendung ist nur ein gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) zugeordneter, zugelassener spaltbarer Stoff in Versandstücken zugelassen, es sei denn im Zulassungszeugnis sind mehrere Stoffe zugelassen;

c) gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 c) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden;

d) gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 d) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sendung mit höchstens 15 g spaltbaren Nukliden befördert werden;

e) gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 e) zugeordnete unverpackte oder verpackte spaltbare Stoffe müssen in einem Fahrzeug unter ausschließlicher Verwendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden."

Der Absatz (5.4) erhält am Ende folgenden Wortlaut:

"… und dürfen nicht wieder verwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfüllt:

a) die nicht festhaftende Kontamination überschreitet nicht die in Absatz

4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte;

b) die aus der festhaftenden Kontamination resultierende Dosisleistung an

der Oberfläche ist nicht größer als 5 μSv/h."

Am Ende folgende zusätzliche Vorschrift hinzufügen:

"CV 37 Vor der Verladung und vor der Beförderung müssen Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden. Bedeckte Fahrzeuge und bedeckte Container müssen wasserdicht sein. Die Ladetüren der gedeckten Fahrzeuge und der geschlossenen Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

«ACHTUNG

GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL

ENTWURFVORSICHTIG ÖFFNEN»

Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird."