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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
TEIL 8
Kapitel 8.1
8.1.4.1 In der Fußnote 1) "EN 2:1992" ändern in:
"EN 2:1992 + A1:2004".
8.1.4.4 erhält folgenden Wortlaut:
"8.1.4.4 Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden
tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.
Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen Prüfungen unterzogen werden, um ihre Funktionssicherheit zu gewährleisten. Sie müssen mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Kennzeichnung mit der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein."
8.1.4.5 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Während der Beförderung darf das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 vorgeschriebene Datum nicht überschritten werden."
8.1.5.2 "EN 471" ändern in:
"EN 471:2003 + A1:2007".
8.1.5.3 In der Fußnote 3) "EN 141" ändern in:
"EN 14387:2004 + A1:2008 – Atemschutzgeräte – Gasfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".
Kapitel 8.2
8.2.1.2 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Diese eingeschränkten Basiskurse berechtigen nicht zum Besuch von Kursen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.4."
8.2.1.3 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Diese eingeschränkten Aufbaukurse für die Beförderung in Tanks berechtigen nicht zum Besuch von Kursen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.4."
8.2.1.4 erhält folgenden Wortlaut:
ENTWURF
"8.2.1.4 Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter der Klasse 1, ausge-
nommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, oder der Klasse 7 befördert werden, müssen an Aufbaukursen teilgenommen haben, in denen mindestens die in Absatz 8.2.2.3.4 bzw. 8.2.2.3.5 genannten Themen behandelt werden."