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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.

7.3.3.2.4 Güter der Klasse 5.1

AP 6 Wenn das Fahrzeug oder der Container aus Holz oder einem anderen

brennbaren Werkstoff hergestellt ist, muss eine undurchlässige brandbeständige Auskleidung oder eine Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem ähnlichen Stoff vorgesehen sein. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und nichtbrennbar sein.

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung

durchgeführt werden.

7.3.3.2.5 Güter der Klasse 6.1

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung

durchgeführt werden.

7.3.3.2.6 Güter der Klasse 8

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung

durchgeführt werden.

AP 8 Bei der Auslegung der Laderäume der Fahrzeuge oder Container müssen

mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden.

Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist.

Bem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen.

Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden.

Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei –18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche ohne Bruch standhalten können.

7.3.3.2.7 Güter der Klasse 9

AP 2 Fahrzeuge und Container müssen über eine angemessene Belüftung

verfügen.

ENTWURF

AP 9 Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate,

Zubereitungen und Abfälle), die durchschnittlich nicht mehr als 1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, ist zugelassen. Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung höher als 10000 mg/kg sein.