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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
[Die erste Änderung zu Absatz a) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Am Ende von Absatz a) "und" ändern in:
";".
Der Einleitungssatz des Absatzes b) erhält folgenden Wortlaut:
"jedes Instrument oder Fabrikat auf seiner Außenfläche mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen ist, mit Ausnahme von:".
[Die Änderung zu b) (i) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Absatz b) (ii) erhält folgenden Wortlaut:
"(ii) Konsumgütern, die entweder eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung gemäß Absatz 1.7.1.4 e) erhalten haben oder einzeln nicht die Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung in Spalte 5 der Tabelle 2.2.7.2.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird, und".
Unter Absatz b) folgenden neuen Unterabsatz (iii) einfügen:
"(iii) anderen Instrumenten oder Fabrikaten, die für die Kennzeichnung «RADIOACTIVE» zu klein sind, vorausgesetzt, sie werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird;".
2.2.7.2.4.1.4 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) das Versandstück ist mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen, und zwar
(i) entweder so auf einer Innenfläche, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird,
(ii) oder auf der Außenseite des Versandstücks, sofern die Kennzeichnung einer Innenfläche unmöglich ist."
2.2.7.4.1 Einen neuen Absatz 2.2.7.2.4.1.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"2.2.7.2.4.1.5 Uranhexafluorid, das die in Spalte 4 der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten
ENTWURFAktivitätsgrenzwerte nicht überschreitet, darf der Eintragung UN 3507
URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VER-SANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt zugeordnet werden, vorausgesetzt:
a) die Masse an Uranhexafluorid im Versandstück ist kleiner als 0,1 kg;