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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
2.2.7.2.4.5 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.7.2.4.5 Klassifizierung von Uranhexafluorid
2.2.7.2.4.5.1 Uranhexafluorid darf nur einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet wer-
den:
a) UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR;
b) UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, oder
c) UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGE-STELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt.
2.2.7.2.4.5.2 Der Inhalt eines Versandstücks mit Uranhexafluorid muss folgenden Vorschrif-
ten entsprechen:
a) für die UN-Nummern 2977 und 2978 darf die Masse an Uranhexafluorid nicht von der für das Versandstückmuster zugelassenen Masse abweichen, für die UN-Nummer 3507 muss die Masse an Uranhexafluorid geringer sein als 0,1 kg;
b) die Masse an Uranhexafluorid darf nicht größer als ein Wert sein, der bei der höchsten Temperatur des Versandstücks, die für die Betriebsanlagen festgelegt ist, in denen das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Leerraum von weniger als 5 % führen würde, und
c) das Uranhexafluorid muss in fester Form vorliegen, und der Innendruck darf bei der Übergabe zur Beförderung nicht oberhalb des Luftdrucks liegen."
2.2.7.2.4.6.1 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Aus-
wirkungen auf den deutschen Text.]
2.2.7.2.4.6.2,
2.2.7.2.4.6.3 und
2.2.7.2.4.6.4 durch folgenden neuen Absatz ersetzen:
"2.2.7.2.4.6.2 Der Inhalt eines Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücks muss den
Festlegungen im Zulassungszeugnis entsprechen."
Abschnitt 2.2.9
2.2.9.1.10.1.3 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
2.2.9.2ENTWURF Im ersten Spiegelstrich nach "230" einfügen:
", 310".