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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

b) die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4.5.1 und 2.2.7.2.4.1.4 a) und b) werden erfüllt."

Der bisherige Absatz 2.2.7.2.4.1.5 wird zu 2.2.7.2.4.1.7.

2.2.7.2.4.1.6 Am Ende "nur dann zugeordnet werden, wenn die äußere Oberfläche des

Urans oder des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff besitzt" ändern in:

"zugeordnet werden, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff".

[Die zweite Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

2.2.7.2.4.1.7 (bisheriger Absatz 2.2.7.2.4.1.5) erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.7.2.4.1.7 Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf

der UN-Nummer 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VER-SANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG zugeordnet werden, vorausgesetzt:

a) die Verpackung ist in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen;

b) die Außenfläche des Urans oder des Thoriums in der Verpackungskonstruktion besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff;

c) die innere nicht festhaftende Kontamination, gemittelt über 300 cm2, überschreitet nicht:

(i) 400 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität und

(ii) 40 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler und

d) alle Gefahrzettel, die in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.1.11.1 gegebenenfalls auf der Verpackung angebracht waren, sind nicht mehr sichtbar." 2.2.7.2.4.4 Der Satz vor Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

"Typ A-Versandstücke dürfen höchstens eine der beiden folgenden Aktivitäten enthalten:"

Am Ende von Absatz a) streichen:

"oder".

ENTWURF

Am Ende der Erläuterung zu "C(j)" ", und" ändern in:

";".