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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Großverpackung).

Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.

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Folgende neue Verpackungsanweisungen LP 903 und LP 904 einfügen:

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LP 903 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.

Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie, einschließlich einer in einer Ausrüstung enthaltenen Batterie, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:

aus Stahl (50A)

aus Aluminium (50B)

aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)

aus starrem Kunststoff (50H)

aus Naturholz (50C)

aus Sperrholz (50D)

aus Holzfaserwerkstoff (50F)

aus starrer Pappe (50G)

Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die Großverpackung verursacht werden können.

Zusätzliche Vorschrift

Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

LP 904 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 904

Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind.

Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie, die in einer Ausrüstung enthalten ist, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten, Großverpackungen aus:ENTWURF

Stahl (50A)

Aluminium (50B)

einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)

starrem Kunststoff (50H)

Sperrholz (50D)