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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

1. Jede beschädigte oder defekte Batterie oder jede Ausrüstung, die eine solche Batterie enthält,

muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.

2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausrei-

chenden Menge nicht brennbaren und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.

3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung

ausgestattet sein.

4. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen

und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Batterien im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial verwendet werden.

5. Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem

Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.

Im Fall von auslaufenden Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen.

Zusätzliche Vorschrift

Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

"

4.1.6.15 In der ersten Zeile der Tabelle "ISO 11114-1:1997" ändern in:

"ISO 11114-1:2012".

Im Titel der Norm "ISO 11114-1:2012" streichen:

"Ortsbewegliche".

In der Tabelle nach der Norm "EN 13153:2001 + A1:2003" folgende neue Normen einfügen:

anwendbar für Referenz Titel des Dokuments Unterabschnitt

4.1.6.8 EN ISO 14245:2010 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung Ventile mit Ei- von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) genschutz – Selbstschließend (ISO 14245:2006)

EN ISO 15995:2010 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG)

– Handbetätigt (ISO 15995:2006)

ENTWURF

4.1.9 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen".

4.1.9.1.3 streichen:

"mit Ausnahme von freigestellten Versandstücken".