Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 100Fedlex · Ergebnisbericht

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

6.2.2.7.5 Vor dem Punkt am Ende des ersten Spiegelstrichs folgenden Text einfügen:

", ausgenommen davon sind die in Absatz 6.2.2.7.4 q) und r) beschriebenen Kennzeichen, die direkt neben den Kennzeichen für die wiederkehrende Prüfung des Absatzes 6.2.2.7.7 erscheinen müssen".

Der Satz nach den Spiegelstrichen erhält folgenden Wortlaut:

"Nachstehend ist ein Beispiel für die Kennzeichnung einer Flasche dargestellt:".

6.2.2.7.7 [Die erste Änderung zu Absatz a) in der englischen und französischen Fassung hat

keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

In Absatz a) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr" ändern in:

"angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr

verwendete Unterscheidungszeichen".

Die Fußnote 3) erhält folgenden Wortlaut:

"3 Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."

6.2.2.8.3 In der Bem. "darf diese Kennzeichnung" ändern in:

"dürfen diese Kennzeichen".

6.2.2.9.2 In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut:

"dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht;".

In den Absätzen c) und h) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr" ändern in:

"angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr

verwendete Unterscheidungszeichen".

Die Fußnote 6) erhält folgenden Wortlaut:

"6 Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."

ENTWURF

6.2.2.9.4 [Die erste Änderung zu Absatz a) in der englischen und französischen Fassung hat

keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

In Absatz a) den Verweis auf die Fußnote 6) nach "des Staates" streichen.