Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 99Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
In Absatz c) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr" ändern in:
"angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr
verwendete Unterscheidungszeichen".
Die Fußnote 3) erhält folgenden Wortlaut:
"3 Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr ver-
wendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
6.2.2.7.4 In Absatz n) "angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr" ändern in:
"angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr
verwendete Unterscheidungszeichen".
Die Fußnote 3) erhält folgenden Wortlaut:
"3 Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr ver-
wendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
Am Ende von Absatz p) "." ändern in:
";"
Am Ende folgende neue Unterabsätze und folgende Bem. hinzufügen:
"q) bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten
Auslegungslebensdauer die Buchstaben «FINAL», gefolgt von der Auslegungslebensdauer durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»), des Monats (zwei Ziffern);
r) bei Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer begrenzten
Auslegungslebensdauer von mehr als 15 Jahren und für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einer unbegrenzten Auslegungslebensdauer die Buchstaben «SERVICE», gefolgt von dem 15 Jahre nach dem Herstellungsdatum (erstmalige Prüfung) liegenden Datum durch Angabe des Jahres (vier Ziffern) und, getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»), des Monats (zwei Ziffern).
Bem. Sobald das ursprüngliche Baumuster die Vorschriften des Betriebsdauer-
Prüfprogramms gemäß Absatz 6.2.2.1.1 Bem. 2 oder 6.2.2.1.2 Bem. 2 erfüllt hat, ist dieses Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer für die weitere Produktion nicht mehr erforderlich. An Flaschen und Großflaschen eines ENTWURFBaumusters, welches die Vorschriften des Betriebsdauer-Prüfprogramms er-
füllt hat, muss das Kennzeichen der ursprünglichen Betriebsdauer unkenntlich gemacht werden."