Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
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Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 6.1" nach "TFW" einfügen:
"sowie für die UN-Nummer 3507".
Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 8" streichen:
"sowie für die UN-Nummer 3507;".
Unter der Tunnelkategorie "E" erhält der Absatz vor der Bem. folgenden Wortlaut:
"Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) «(–)» angegeben ist, sowie für alle gefährlichen Güter nach den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten."
1.9.5.3.6 Im ersten Satz "eine orangefarbene Kennzeichnung" ändern in:
"eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
[Änderung betrifft nur die deutsche Fassung]
Fußnote 15) streichen.
Fußnoten 16) und 17) werden zu Fußnoten 15) und 16).
TEIL 2
Kapitel 2.1
2.1.1.1 Unter "Klasse 4.1" "und" ändern in:
", polymerisierende Stoffe und".
2.1.2.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend ihrer Klassifizierung in der Tabelle A oder unter den in Unterabschnitt 2.1.2.8 festgelegten Vorschriften befördert werden."
2.1.2 Einen neuen Abschnitt 2.1.2.8 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"2.1.2.8 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der
Grundlage von Prüfdaten festgestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A ENTWURFSpalte (2) namentlich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder (5) nicht ausgewiesenen Klasse erfüllt, den Stoff wie folgt versenden:
– unter der am besten geeigneten in Unterabschnitt 2.2.x.3 aufgeführten Sammeleintragung, die alle Gefahren widerspiegelt, oder