Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

1.6.3 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.3.45 (bleibt offen)

1.6.3.46 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli

2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."

"1.6.3.45 –

1.6.3.49 (bleibt offen)" ändern in:

"1.6.3.47 –

1.6.3.49 (bleibt offen".

1.6.4.19 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.4.19 (gestrichen)".

1.6.4.36 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.4.36 (gestrichen)".

1.6.4.37 Den zweiten Satz streichen.

1.6.4.41 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.4.41 (gestrichen)".

1.6.4 Folgende neue Übergangsvorschriften 1.6.4.47 und 1.6.4.48 mit folgendem

Wortlaut hinzufügen:

"1.6.4.47 Tankcontainer für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1. Juli 2017 ge-

mäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften der Absätze 6.8.3.4.10, 6.8.3.4.11 und 6.8.3.5.4 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2017 vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.5 und des Absatzes 5.4.1.2.2 d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf die Referenzhaltezeit geschätzt werden.

1.6.4.48 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember

2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1.23 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."

1.6.5 Folgende neue Übergangsvorschriften einfügen:

ENTWURF

"1.6.5.16 EX/II-, EX/III- und OX-Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zugelassen wurden

und die mit Kraftstoffbehältern ausgerüstet sind, die nicht nach der ECE-Regelung Nr. 34 zugelassen sind, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.5.17 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 zum Verkehr zugelassen oder

in Betrieb genommen wurden und in Bezug auf Kabel des Absatzes 9.2.2.2.1 zwar nicht den Vorschriften des Absatzes 9.2.2.8.5 oder der Norm ISO 6722-