Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
1.8.3.12 Einen neuen Absatz 1.8.3.12.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.8.3.12.5 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prü-
fungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein.
b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß Absatz 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können.
c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein."
1.8.3.18 Nach "Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates" einfügen:
"(das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete
Unterscheidungszeichen*)".
Die Fußnote * erhält folgenden Wortlaut:
"* Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen
Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des
Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen
über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener
Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
In der achten Eintragung des Schulungsnachweises des Gefahrgutbeauftragten ("Gültig bis …") vor "Be- oder Entladen" einfügen:
"Verpacken, Befüllen,".
Im Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten die letzten vier Zeilen ("Verlängert bis: …", "durch: …", "Datum: …" und "Unterschrift: …") streichen.
1.8.8.4.1 [Die Änderung zu Absatz e) in der französischen Fassung hat keine Auswir-
kungen auf den deutschen Text.]
1.8.8.4.3 In Absatz d) "Einzelheiten für die Kennzeichnung" ändern in:
"Einzelheiten der Kennzeichnung".
ENTWURF
Kapitel 1.9
1.9.5.2.2 Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 4.1"
am Ende "und 3251" ändern in:
", 3251, 3531, 3532, 3533 und 3534".