Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 75Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
4.1.4.3
LP 02 Die Sondervorschrift für die Verpackung L 2 erhält folgenden Wortlaut:
"L 2 (gestrichen)".
LP 101 In der Sondervorschrift für die Verpackung L 1 "und 502" ändern in:
", 0502 und 0510".
Folgende neue Verpackungsanweisung einfügen:
"
LP 200 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 200
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950.
Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Sondervorschrift für die Verpackung
L 2 Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegun-
gen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Die Großverpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.
"
LP 902 Unter "Unverpackte Gegenstände" ", Fahrzeugen oder Containern" ändern in:
"oder Güterbeförderungseinheiten".
4.1.5.17 Der Text in Klammern erhält folgenden Wortlaut:
"(1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 4A, 4B, 4N und Behälter aus Metall)".
4.1.6.12 ENTWURFIn Absatz c) "Kennzeichnungen" ändern in:
"Kennzeichen".
4.1.6.13 In Absatz d) "Kennzeichnungen" ändern in:
"Kennzeichen".