Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 80Fedlex · Ergebnisbericht
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
Wasser mindestens Das Wasser muss ausreichend Frostschutzmittel 96 % und enthalten, um das Gefrieren des Wassers zu verhöchstens hindern. Das Frostschutzmittel darf keine korrodie-98 % rende Wirkung besitzen und mit dem Stoff nicht reagieren.
* Der freibleibende Raum des Tanks muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass auch nach dem Erkalten der Druck zu keinem Zeitpunkt niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank muss so verschlossen werden, dass kein Gas entweichen kann.
TU 21 erhält folgenden Wortlaut:
"TU 21 Der Stoff muss durch eine der folgenden Methoden mit einem Schutzmittel bedeckt
sein:
Schutzmittel Wasser- Füllungsgrad
schicht im des Stoffes
Tank (einschließlich
Wasser, sofern
vorhanden) bei
einer Tempe-
ratur von 60 °C
höchstens
Stickstoff* – 96 % –
Wasser und – 98 % Das Wasser muss ausreichend
Stickstoff* Frostschutzmittel enthalten, um das Wasser mindestens 98 % Gefrieren des Wassers zu verhin-12 cm dern. Das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit dem Stoff nicht reagieren.
* Der freibleibende Raum des Tanks muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass auch nach dem Erkalten der Druck zu keinem Zeitpunkt niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank muss so verschlossen werden, dass kein Gas entweichen kann."
TEIL 5
Kapitel 5.1
5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Un-ENTWURFterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die Umverpackung
(i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und