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Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 24 Seiten

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Anhang 2

Treffen von Sicherheitsmassnahmen

Anhang 2.1 (Art. 3)

Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen

Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:

a. einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten;

b. die Organisation festlegen;

c. die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln;

d. die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen;

e. die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen;

f. die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln;

g. die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen;

h. die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln;

i. die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b-h dokumentieren.