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Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 24 Seiten
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Anhang 2
Treffen von Sicherheitsmassnahmen
Anhang 2.1 (Art. 3)
Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen
Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
a. einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten;
b. die Organisation festlegen;
c. die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln;
d. die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen;
e. die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen;
f. die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln;
g. die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen;
h. die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln;
i. die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b-h dokumentieren.