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Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 24 Seiten

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Anhang 2.4 (Art. 3)

Massnahmen für Verkehrswege

Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:

a. den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu

erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen;

b. den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtun-

gen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;

c. den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüs-

ten;

d. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen

Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten;

e. die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen

für den Transport gefährlicher Güter treffen;

f. die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sam-

meln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben;

g. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erar-

beiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.