Vorlage
Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
Anhang 2.4 (Art. 3)
Massnahmen für Verkehrswege
Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
a. den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu
erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen;
b. den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtun-
gen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
c. den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüs-
ten;
d. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen
Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten;
e. die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen
für den Transport gefährlicher Güter treffen;
f. die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sam-
meln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben;
g. zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erar-
beiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.