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Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 24 Seiten
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Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Februar 19911 über den Schutz vor Störfällen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt.
Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c, Abs. 2bisund Abs. 3 Bst. b
2Sie gilt für:
b. Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20122 der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist;
c. Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2a;
2bis
Die Vollzugsbehörde kann Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe b, in denen Tätigkeiten der Klasse 3 einzig mit Organismen nach Anhang 1.4 durchgeführt werden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, wenn diese Betriebe auf Grund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt nicht schwer schädigen können. Anhang 1.4 enthält Organismen, welche sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten können.
3Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:
b. Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse 2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS);
1 SR 814.012
2 SR 814.912