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Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 24 Seiten

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Anhang 2.3 (Art. 3)

Massnahmen für Betriebe mit Organismen

Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen durchgeführt wird, muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:

a. gefährliche Organismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen;

b. die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;

c. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;

d Organismen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis die Mengen der Organismen oder Sonderabfälle und deren Standort erfassen;

e. das Personal über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden;

f. eine Liste der im Betrieb verwendeten Organismen mit Angabe der Arbeits- und Aufbewahrungsorte führen;

g. bedeutsame Störungen im Betrieb «Beinahe-Störfälle», ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren und die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren;

h. in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten, mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.