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Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 24 Seiten
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Art. 18
Aufgehoben
Art. 19
Aufgehoben
Art. 20 Information
1Die zuständigen Stellen des Bundes informieren die Öffentlichkeit über:
a. die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen sowie die Namen der Inhaber;
b. die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
2Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.
Art. 21 Fachkommissionen
1Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann zur Beratung des BAFU Fachkommissionen einsetzen, in welchen die interessierten Kreise angemessen vertreten sind.
2Beratungsstelle für Betriebe, in denen eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen durchgeführt wird, ist die EFBS.
Art. 23a Änderung von Anhängen
1Das UVEK kann, nach Anhörung der Betroffenen und soweit gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik, dem Gefahrenpotenzial und dem Gefahrgutaufkommen erforderlich, die Anhänge 1.1 Ziff 3 und 1.2a dieser Verordnung anpassen.
2Das UVEK passt mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden und nach Anhörung der EFBS die Liste von Anahng 1.4 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Eigenschaften bestimmter Organismen gelangt.
Art. 25
Aufgehoben
Art. 25b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Inhaber von Betrieben, die mit der Änderung vom … neu in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen der Vollzugsbehörde den Kurzbericht spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung einreichen.