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Vernehmlassung 2014/97: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 24 Seiten

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Anhang 1

Geltungsbereich und Kurzbericht

Anhang 1.1 (Art. 1 und 5)

Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle

1 …

2 Ermittlung der Mengenschwellen

21 Stoffe oder Zubereitungen

1Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.

2Für die übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 aufgrund der Einstufung / Kennzeichnung gemäss der EU-CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 festgelegten Kriterien und den in Ziffer 5 festgelegten Kriterien für hochaktive Stoffe und Zubereitungen. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen.

3Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.

22 Sonderabfälle

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnet die Mengenschwellen für Sonderabfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20053 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. Es berücksichtigt dabei insbesondere:

a. Gesundheitsgefahren;

b. Physikalische Gefahren;

c. Umweltgefahren;

d. Andere Gefahren.

3 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.