Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

4 BEURTEILUNG DER VORLAGE IM EINZELNEN

In diesem Kapitel werden die detaillierten Eingaben zu den einzelnen Artikeln der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel dargestellt. Die Gliederung entspricht der Struktur der Anhörungsvorlage.

4.1 Art. 4 Abs. 1 Bst. d JSV

Revisionsvorschlag:

Bisheriger Art. 4 Abs. 1 Bst. d

Betrifft nur den französischen Text.

Der Anpassung des französischen Textes erwächst keine Opposition.

Eingaben zur Änderung des bestehenden Artikels 4 Absatz 1 JSV, welche über die Korrektur der französischen Version hinausgehen, werden in Kapitel 5 («Weitergehende Anträge und

Meinungsäusserungen») aufgelistet.

4.2 Art. 4bis JSV Regulierung von Wölfen

Revisionsvorschlag:

Neuer Art. 4bisRegulierung von Wölfen

1Ein Abschuss von Wölfen nach Artikel 4 Absatz 1 ist nur zulässig aus einem Wolfsrudel, das sich im Jahr, in dem die Regulierung erfolgt, erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei darf eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. Die Elterntiere sind zu schonen.

2Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden sind Artikel 9bisAbsätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar.

3Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen.

4Abschussbewilligungen sind auf das Streifgebiet des betreffenden Wolfsrudels zu beschränken. Sie sind bis spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres zu erteilen und bis längstens am 31. März des nachfolgenden Jahres zu befristen.

Grundsätzliche Bemerkungen zum gesamten Artikel (Art. 4bis JSV)

Politische Partei: Eine politische Partei [SP] lehnt den gesamten Artikel ab und beantragt dessen Streichung. Mit ihrer grundsätzlichen Zustimmung zur Motion Engler habe die SP ihre Bereitschaft kundgetan, eine Regulation des Wolfsbestands in Betracht zu ziehen. Voraussetzung sei, dass ein überlebensfähiger Wolfsbestand in der Schweiz existiere. Diese Bedingung sei zum heutigen

Zeitpunkt nicht erfüllt; deshalb könne sie der vorliegenden Bestimmung nicht zustimmen.

Bereich Wald: Zwei nationale Organisation [SFV, Pro Silva] lehnen die Regulierung des

Wolfsbestandes ab. Abschüsse können aus forstlicher Sicht einzig bei Schäden an Nutztieren (gemäss den geltenden Kriterien) und bei Gefahr für Menschen toleriert werden. Zurzeit sei der Reh- und Rotwildbestand vielenorts immer noch überhöht und dadurch die Naturverjüngung durch starken Wildverbiss gefährdet. Aus diesem Grund befürwortet ProSilva die Ausübung einer sachgerechten Jagd und das Vorkommen und die Verbreitung des Wolfs (und des Luchses), weil beide einen wichtigen Beitrag zum Erreichen eines ökologischen Gleichgewichts leisten. Wolf und Luchs seien ausgezeichnete Helfer bei der Umsetzung der naturgemässen Waldbewirtschaftung und würden viel zur Reduktion der hohen finanziellen Aufwände bei der Sicherung des waldbaulichen Nachwuchses beitragen. Wenn zum Beispiel im Gebirgswald mit einem tieferen Rotwildbestand die

Naturverjüngung gesichert werden kann, fallen im Schutzwald weniger Kunstverbauungen an und viele Kosten können gespart werden.

Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Vier Organisationen [Pro Natura, SVS Birdlife, Ala,

CHWOLF] lehnen den gesamten Artikel ab und beantragen dessen Streichung. Dass mit einem Rudel

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