Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
bereits ein überlebensfähiger Wolfsbestand erreicht sein soll, sei fachlich nicht begründbar. Eine Regulation sei deshalb nicht angebracht. CHWOLF ergänzt, dass regulatorische Eingriffe in den Bestand und vor allem in Rudelstrukturen aufgrund von Kenntnissen der Biologie und Ethologie äusserst heikel und meist kontraproduktiv seien. Solche Eingriffe würden bei der direkt betroffenen Tierart und auch bei allen in irgendeiner Weise abhängigen Arten eine Reaktion zur Folge haben, die der gewünschten Wirkung des Eingriffes entgegenhält.
Bereich Tierschutz: Drei Organisationen [STS, TIR, Alliance Animale] lehnen die Einführung einer Regulierung des Wolfbestandes in der Schweiz ab und fordern die Streichung des gesamten Artikels. Die geforderte Lockerung des Wolfschutzes irritiere umso mehr, als bereits heute die Möglichkeit bestehe, durch gezielte Einzelabschüsse – im Sinne einer milderen und für die Wolfspopulation verträglicheren Massnahme – unzumutbare Schäden zu verhindern und die Sicherheit von
Bevölkerung und Nutztieren zu gewährleisten. Eine Lockerung der Abschussvoraussetzungen und damit des Wolfschutzes sei gestützt auf die tatsächliche Situation in der Schweiz nicht notwendig und mit Blick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu rechtfertigen.
Bereich Landschaftsnutzung: Eine Organisation [Aqua Nostra] lehnt den gesamten Artikel ab und beantragt dessen Streichung. Die Regulation der Wolfsbestände sei der Kompetenz der Kantone zu übertragen, damit diese gemäss ihren konkreten Verhältnissen selber entscheiden können. Das Verbandsbeschwerderecht sei damit einhergehend nicht anwendbar.
Wissenschaft: Eine regionale Organisation [fauna.vs] kritisiert die Inkongruenz zwischen dem
Erläuterungsbericht und den neuen Verordnungsartikeln in Bezug auf Wildschaden. Während der Erläuterungsbericht hohe Einbussen beim kantonalen Jagdregal als Wildschaden erwähne, enthalte der neue Verordnungsartikel keine Referenz zum Wild und schon gar nicht zum Jagdregal, sondern lediglich Schäden an Nutztieren. Weiter sei zu befürchten, dass eine Kompetenzdelegation an die Kantone bezüglich dem Abschuss von Grossraubtieren zu Willkür führe, insbesondere in jenen Kantonen, wo eine grossraubtierfeindliche Atmosphäre herrsche und wo die Monitoring-Programme für Schalenwildbestände zweifelhaft seien.
Anträge zum Absatz 1 dieses Artikels (Art. 4bis Abs. 1 JSV)
Der Absatz 1 dieses Artikels, welcher Eingriffe in Wolfsrudel regelt, wird sehr kontrovers beurteilt. Im Detail beantragen 69 Stellungnehmende Änderungen, Ergänzungen und Streichungen, unter
anderem in Bezug auf die Abschussquote, die Schonung der Elterntiere und/oder die Anknüpfung der Regulation an eine erfolgreiche Fortpflanzung.
Grundsätzliche Bemerkungen zum Absatz 1
Kantone und Kantonskonferenzen: 17 Kantone [AR, BE, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SO, SG, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG] und drei Kantonskonferenzen [JFK, KBNL, KOLAS] stimmen der
Möglichkeit zu Eingriffen in Wolfsrudel mit Vorbehalten zu. Detaillierte Anträge gibt es bezüglich der Abschussquote, der Schonung der Elterntiere und der Bedingung der
erfolgreichen Fortpflanzung. Ein Kanton [GR] befürwortet die grundsätzliche Schonung der Elterntiere. Eine Kantonskonferenz [KOLAS] lehnt die Bedingungen für den Eingriff in den Wolfbestand als zu streng ab.
Politische Partei: Eine politische Partei [SP] lehnt den gesamten Artikel ab. Für eine Partei [BDP] ist es nicht nachvollziehbar, warum der Kanton zur Regulierung von Wölfen immer noch der vorgängigen Zustimmung des BAFU bedürfe.
Bereich Wald: Zwei nationale Organisation [Pro Silva Schweiz, SFV] lehnen die Regulierung von Wolfsrudeln ab. Zwei Wald Organisationen [GWG, SFV] beantragen die Streichung von Absatz 1.
11/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288