Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Präventionsmassnahmen (Aufklärungs- und Informationspflicht von Bund und Kantonen gegenüber der Bevölkerung) liesse sich ein problematisches Verhalten von Wildtieren
zuverlässig verhindern. Die Einführung einer Bestandesregulierung gestützt auf ein einzelnes auffällig gewordenes Tier sei nicht zu rechtfertigen und verstosse gegen die Berner
Konvention, da ein milderes Mittel vorhanden sei.
Bereich Jagd: Zwei Organisationen [JagdSchweiz, Diana Suisse] stimmen dieser
Regulierungsmöglichkeit grundsätzlich zu. Sie lehnen jedoch die Bedingungen ab.
Detailanträge zum Absatz 3 Detailanträgen zu den Aspekten «Gefährdung des Menschen, Siedlung»:
Kantone und Kantonskonferenzen:
Acht Kantone [AR, BE, BL, FR, NW, SO, SZ, UR] verlangen, dass die verwendeten
unbestimmten Rechtsbegriffe näher konkretisiert werden. Vier Kantone [AR, BE, NW, UR] nennen diesbezüglich den Begriff «erhebliche Gefährdung von Menschen», drei Kantone [BL, FR, SZ] nennen «zu wenig scheu», zwei Kantone [FR, SZ] erwähnen «regelmässig» und ein Kanton [SZ] «innerhalb», «unmittelbare Nähe von Siedlungen» und «erheblich». Drei Kantone [AR, NW und SO] beantragen diesbezüglich eine gemeinsame Erarbeitung einer nachvollziehbaren und klaren Definition der erheblichen Gefährdung des
Menschen, resp. des problematischen Verhaltens von Wölfen (u.a. im Feld erkennbare, klare Kriterien zur Bestimmung solcher Wölfe). Der Kanton SO beantragt eine Erarbeitung dieser Definitionen im Rahmen der JFK. Die Kantone AR und UR beantragen ein
Festhalten dieser Definitionen im Wolfskonzept (Anhang).
Eine Kantonskonferenz [KBNL] und ein Kanton [AR] beantragen, dass die erwähnten
Präzisierungen («aus eigenem Antrieb», «regelmässig») definitiv zu übernehmen seien. 1 Kantonskonferenz [JFK] und 1 Kanton [GR] beantragen folgende
Formulierungsanpassung: «Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von
Menschen […] aus eigenem Antrieb wiederholt regelmässig innerhalb oder […]».
Zwei Kantonskonferenzen [JFK, KOLAS] und fünf Kantone [NW, SO, SZ, UR, VS] fordern,
dass sich eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen nicht auf Wölfe aus einem Rudel beschränken dürfe. Die JFK und zwei Kantone [SO, SZ] beantragen diesbezüglich eine Erweiterung der Voraussetzungen zum Abschuss von Einzelwölfen aufgrund einer Gefährdung von Menschen. Die JFK und zwei Kantone [SZ, VS] beantragen auch eine entsprechende Anpassung des Artikels 9bis. Die KOLAS macht konkret
folgenden Formulierungsvorschlag: «Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb ein Wolf mehr als dreimal innerhalb eines Monats innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig Scheu oder mindestens zweimal aggressiv zeigt».
Drei Kantone [AG (Eventualantrag), AR, FR] beantragen, dass analog dem Umgang mit
Problembären, zuerst versucht werden müsse, wenig scheue Wölfe vor einem allfälligen Abschuss zu vergrämen. Bleibe die erwünschte Reaktion aus, dann solle dieser Wolf gezielt erlegt werden und nicht generell das Rudel reguliert werden. Gemäss dem Kanton AG würde dieser Abschuss in Analogie zum Einzelabschuss zur Abwehr eines konkreten Wildschadens gemäss Artikel 12 Absatz 2 JSG erfolgen. Formulierungs-vorschlag des Kantons AG (Eventualiter): «Nach erfolgloser Vergrämung ist eine Regulierung (…)
zulässig (…)».
Ein Kanton [SZ] beantragt die folgende Streichung: «Eine Regulierung infolge erheblicher
Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb ein Wolf regelmässig innerhalb (…)».
Ein Kanton [VS] beantragt die folgende Streichung: «Eine Regulierung (…) aus eigenem
Antrieb (…)».
21/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288