Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Formulierungsänderung: «Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von
Menschen ist zulässig, wenn sich ein einzelner Wolf oder Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen. »
Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz:
Vier Organisationen [Ala, CHWOLF, Pro Natura, SVS BirdLife] beantragen als Eventualiter ein generelles Verbot von Futterstellen für Wildtiere in Siedlungsnähe. Dazu gehören sowohl Luderplätze, die direkt mit Fleischresten oder anderen Lockmitteln Wölfe
anziehen können, wie auch Futterstellen für das Schalenwild, die für Wölfe einen geeigneten Jagdplatz darstellen. Eine Organisation [CHWOLF] beantragt zudem eine Präzisierung der Begriffe (z.B. „innerhalb, in unmittelbarer Nähe von Siedlungen, zu wenig scheu“). Eine Organisation [WWF] beantragt als Eventualiter die ersatzlose Streichung des Absatzes, da es um Einzeltierabschüsse gehen sollte.
Bereich Tierschutz:
Drei Organisationen [STS, TIR, Alliance Animale Suisse] beantragen im Sinne eines Eventualantrags, den Absatz zu streichen.
Bereich Jagd:
Zwei Organisationen [JagdSchweiz, Diana Suisse] beantragen die folgende Ergänzung: «Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen. Die Voraussetzungen von Abs. 1 sind in diesem Fall nicht anwendbar.» Begründung: Bei einer Gefährdung von Menschen sei der Abschuss immer zu
ermöglichen, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 4bisAbs. 1 erfüllt sein müssen.
Zudem habe Art. 9bisden Einzelabschuss von Wölfen vorzusehen, welche die analogen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 3 erfüllen.
Zwei Organisationen [JagdSchweiz, Diana Suisse] beantragen das ersatzlose Streichen des indirekt stipulierten Verbots des Anlegens von Luderplätzen in Siedlungsnähe (siehe Erläuterungsbericht, S. 5) im Zusammenhang mit der Regulation von Grossraubwild.
Wissenschaft:
Eine regionale Organisation [fauna.vs] beantragt die folgende Formulierungsergänzung: «Une régulation lorsque les loups représentent un grave danger pour l’intégrité physique de l’homme est admissible si, de leur propre initiative, des loups vivant en meute
s’approchent régulièrement de zones habitées ou y pénètrent en se montrant trop peu farouches voire ont fait preuve d’agressivité notoire envers l’homme». Begründung: eine Präzisierung der Formulierung «erhebliche Gefährdung des Menschen» sei notwendig.
Anträge zum Absatz 4 dieses Artikels (Art. 4bis Abs. 4 JSV)
Die in diesem Abschnitt vorgeschlagenen Fristen (für die Bewilligungserteilung und die Ausführung der Abschüsse) sowie das mit einem Abschuss assoziierte Verbandsbeschwerderecht werden kontrovers beurteilt. Im Detail beantragen 43 Stellungnehmende zahlreiche Änderungen und Streichungen zu den Fristen für die Bewilligung und den Abschuss sowie zum
Verbandsbeschwerderecht. Zur Definition des Abschussperimeters gab es keine Opposition.
Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen, Schauplatz Schafe Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Società Agricula Engiadina Bassa, Tessiner Schafzuchtverband/Ziegenzuchtverband, Unione Contadini Ticinesi, Urner Kleinviehzuchtverband. 23/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288